Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckerverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 551/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 472/2003Bundesgesetzblatt Nr. 551 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Auf Erzeugnissen gemäß § 1, die nicht der LMKV unterliegen, sind folgende Angaben auf Verpackung, Behältnissen oder auf einem damit verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:Paragraph 4, (1) Auf Erzeugnissen gemäß Paragraph eins,, die nicht der LMKV unterliegen, sind folgende Angaben auf Verpackung, Behältnissen oder auf einem damit verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen:
die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß § 1;die handelsübliche Sachbezeichnung gemäß Paragraph eins,;
der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem EWR-Mitgliedstaat niedergelassenen Verkäufers. Bei ausländischen - nicht aus einem EWR-Mitgliedstaat importierten - Erzeugnissen ist das Ursprungsland anzugeben;
auf Erzeugnissen gemäß § 1 Abs. 13, 14 und 15 der Gehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozenten und Invertzucker in Gewichtsprozenten in der Trockenmasse;auf Erzeugnissen gemäß Paragraph eins, Absatz 13, 14 und 15 der Gehalt an Trockenmasse in Gewichtsprozenten und Invertzucker in Gewichtsprozenten in der Trockenmasse;
auf dem Erzeugnis gemäß § 1 Abs. 15 das Wort „kristallisiert'', wenn das Erzeugnis Kristalle enthält;auf dem Erzeugnis gemäß Paragraph eins, Absatz 15, das Wort „kristallisiert'', wenn das Erzeugnis Kristalle enthält;
das Los (Charge) gemäß § 4 Z 4 LMKV, sofern die größte Einzelfläche 10 cm2 oder mehr beträgt.das Los (Charge) gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, LMKV, sofern die größte Einzelfläche 10 cm2 oder mehr beträgt.
(2)Absatz 2,Auf Erzeugnissen gemäß Abs. 1 ist die Nettofüllmenge nur dann anzugeben, wenn diese 50 g oder mehr beträgt; bei Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 50 g pro Stück, die in einer Überverpackung mit einer Gesamtfüllmenge von 50 g oder mehr enthalten sind, ist auf der Überverpackung die Gesamtnettofüllmenge der darin enthaltenen Erzeugnisse anzugeben; bei den in § 1 Abs. 6, 7.1, 12, 21 und 22 definierten Erzeugnissen kann jedoch anstelle des Nettogewichts das Mindestnettogewicht angegeben werden, wenn sie in Stücken oder kleinen Tüten angeboten werden.Auf Erzeugnissen gemäß Absatz eins, ist die Nettofüllmenge nur dann anzugeben, wenn diese 50 g oder mehr beträgt; bei Erzeugnissen mit einer Nettofüllmenge von weniger als 50 g pro Stück, die in einer Überverpackung mit einer Gesamtfüllmenge von 50 g oder mehr enthalten sind, ist auf der Überverpackung die Gesamtnettofüllmenge der darin enthaltenen Erzeugnisse anzugeben; bei den in Paragraph eins, Absatz 6, 7 Punkt eins, 12, 21 und 22 definierten Erzeugnissen kann jedoch anstelle des Nettogewichts das Mindestnettogewicht angegeben werden, wenn sie in Stücken oder kleinen Tüten angeboten werden.
(3)Absatz 3,Auf Erzeugnissen gemäß Abs. 1, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, brauchen die Angabe des Loses, bei einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm auch die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 nur auf den das Erzeugnis begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.Auf Erzeugnissen gemäß Absatz eins,, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, brauchen die Angabe des Loses, bei einer Nettofüllmenge von mindestens zehn Kilogramm auch die Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 nur auf den das Erzeugnis begleitenden Geschäftspapieren aufscheinen.
Dokumentnummer
NOR12137845
Alte Dokumentnummer
N8199439080J