Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberflächen-Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4. (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat die Entnahme der Proben und die Untersuchungen durch eine in § 3 Abs. 1 genannte Untersuchungsanstalt oder Person durchführen zu lassen. Ist eine mehr als einmal jährliche Probennahme vorgeschrieben, muß die Entnahme der Proben so auf das Jahr verteilt sein, daß sich ein repräsentatives Bild der Wasserqualität ergibt. Die Proben müssen für die Wasserqualität an der Entnahmestelle repräsentativ sein.Paragraph 4, (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat die Entnahme der Proben und die Untersuchungen durch eine in Paragraph 3, Absatz eins, genannte Untersuchungsanstalt oder Person durchführen zu lassen. Ist eine mehr als einmal jährliche Probennahme vorgeschrieben, muß die Entnahme der Proben so auf das Jahr verteilt sein, daß sich ein repräsentatives Bild der Wasserqualität ergibt. Die Proben müssen für die Wasserqualität an der Entnahmestelle repräsentativ sein.
(2)Absatz 2,Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat dem Landeshauptmann (§ 35 LMG 1975) unaufgefordert und unverzüglich schriftlich die Analysenergebnisse gemäß Abs. 1 mitzuteilen.Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat dem Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975) unaufgefordert und unverzüglich schriftlich die Analysenergebnisse gemäß Absatz eins, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Analysenergebnisse - wenn es sich um Wässer der Kategorie A 2 oder A 3 handelt - der für die Entnahmestelle und das Wassereinzugsgebiet zuständigen Wasserrechtsbehörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008
Dokumentnummer
NOR12138189
Alte Dokumentnummer
N8199526455L