Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.06.1995 bis 29.07.2008 — BGBl. Nr. 359/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.06.199529.07.2008 BGBl. Nr. 359/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Oberflächen-Trinkwasserverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1995BGBl. Nr. 359/1995

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 4, (1) Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat die Entnahme der Proben und die Untersuchungen durch eine in Paragraph 3, Absatz eins, genannte Untersuchungsanstalt oder Person durchführen zu lassen. Ist eine mehr als einmal jährliche Probennahme vorgeschrieben, muß die Entnahme der Proben so auf das Jahr verteilt sein, daß sich ein repräsentatives Bild der Wasserqualität ergibt. Die Proben müssen für die Wasserqualität an der Entnahmestelle repräsentativ sein.

  1. Absatz 2,Der Betreiber einer Trinkwasserversorgungsanlage hat dem Landeshauptmann (Paragraph 35, LMG 1975) unaufgefordert und unverzüglich schriftlich die Analysenergebnisse gemäß Absatz eins, mitzuteilen.
  2. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat die Analysenergebnisse - wenn es sich um Wässer der Kategorie A 2 oder A 3 handelt - der für die Entnahmestelle und das Wassereinzugsgebiet zuständigen Wasserrechtsbehörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2008

Gesetzesnummer

10010871

Dokumentnummer

NOR12138189

Alte Dokumentnummer

N8199526455L