Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Oberflächen-Trinkwasserverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 359/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 277/2008Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 277 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 6. Der Landeshauptmann kann bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen für einzelne Entnahmestellen Abweichungen von dieser Verordnung befristet zulassen, wenn dadurch die Gesundheit der Verbraucher aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet ist. Paragraph 6, Der Landeshauptmann kann bei Überschwemmungen oder Naturkatastrophen für einzelne Entnahmestellen Abweichungen von dieser Verordnung befristet zulassen, wenn dadurch die Gesundheit der Verbraucher aus hygienisch-toxikologischer Sicht nicht gefährdet ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008
Dokumentnummer
NOR12138191
Alte Dokumentnummer
N8199526457L