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Art. 6

Fassungen
ab 06.03.1995 — BGBl. Nr. 477/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute06.03.1995 BGBl. Nr. 477/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alpenkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

06.03.1995BGBl. Nr. 477/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 6

Aufgaben der Alpenkonferenz

Die Alpenkonferenz prüft auf ihren Tagungen die Durchführung des Übereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und nimmt auf ihren Tagungen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Litera a
    Sie beschließt Änderungen des Übereinkommens im Rahmen des Verfahrens des Artikels 10.
  2. Litera b
    Sie beschließt Protokolle und deren Anlagen sowie deren Änderungen im Rahmen des Verfahrens des Artikels 11.
  3. Litera c
    Sie beschließt ihre Geschäftsordnung.
  4. Litera d
    Sie trifft die notwendigen finanziellen Entscheidungen.
  5. Litera e
    Sie beschließt die Einrichtung von zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Arbeitsgruppen.
  6. Litera f
    Sie nimmt die Auswertung wissenschaftlicher Informationen zur Kenntnis.
  7. Litera g
    Sie beschließt oder empfiehlt Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 und Artikel 4 vorgesehenen Ziele, legt Form, Gegenstand und Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 5 Absatz 4 vorzulegenden Informationen fest und nimmt diese Informationen sowie die von den Arbeitsgruppen vorgelegten Berichte zur Kenntnis.
  8. Litera h
    Sie stellt die Durchführung der notwendigen Sekretariatsarbeiten sicher.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10010876

Dokumentnummer

NOR12138246

alte Dokumentnummer

N8199530014L