Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 477/1995Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1995,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Aufgaben der Alpenkonferenz
Die Alpenkonferenz prüft auf ihren Tagungen die Durchführung des Übereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und nimmt auf ihren Tagungen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Sie beschließt Änderungen des Übereinkommens im Rahmen des Verfahrens des Artikels 10.
Sie beschließt Protokolle und deren Anlagen sowie deren Änderungen im Rahmen des Verfahrens des Artikels 11.
Sie beschließt ihre Geschäftsordnung.
Sie trifft die notwendigen finanziellen Entscheidungen.
Sie beschließt die Einrichtung von zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Arbeitsgruppen.
Sie nimmt die Auswertung wissenschaftlicher Informationen zur Kenntnis.
Sie beschließt oder empfiehlt Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 und Artikel 4 vorgesehenen Ziele, legt Form, Gegenstand und Zeitabstände für die Übermittlung der nach Artikel 5 Absatz 4 vorzulegenden Informationen fest und nimmt diese Informationen sowie die von den Arbeitsgruppen vorgelegten Berichte zur Kenntnis.
Sie stellt die Durchführung der notwendigen Sekretariatsarbeiten sicher.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Dokumentnummer
NOR12138246
alte Dokumentnummer
N8199530014L