Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 06.03.1995 — BGBl. Nr. 477/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute06.03.1995 BGBl. Nr. 477/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alpenkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

06.03.1995BGBl. Nr. 477/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 7

Beschlußfassung in der Alpenkonferenz

  1. Absatz eins,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, faßt die Alpenkonferenz ihre Beschlüsse mit Einstimmigkeit. Sind hinsichtlich der in Artikel 6 Litera c, f und g genannten Aufgaben alle Bemühungen um eine Einstimmigkeit erschöpft und stellt der Vorsitzende dies ausdrücklich fest, so wird der Beschluß mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien gefaßt.
  2. Absatz 2,In der Alpenkonferenz hat jede Vertragspartei eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10010876

Dokumentnummer

NOR12138247

Alte Dokumentnummer

N8199530015L