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Art. 8

Fassungen
ab 06.03.1995 — BGBl. Nr. 477/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute06.03.1995 BGBl. Nr. 477/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Alpenkonvention

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 477 aus 1995,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

06.03.1995BGBl. Nr. 477/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 8

Ständiger Ausschuß

  1. Absatz eins,Ein Ständiger Ausschuß der Alpenkonferenz, der aus den Delegierten der Vertragsparteien besteht, wird als ausführendes Organ eingerichtet.
  2. Absatz 2,Unterzeichnerstaaten, welche die Konvention noch nicht ratifiziert haben, haben in den Sitzungen des Ständigen Ausschusses Beobachterstatus. Dieser kann darüber hinaus jedem Alpenstaat, der diese Konvention noch nicht unterzeichnet hat, auf Antrag gewährt werden.
  3. Absatz 3,Der Ständige Ausschuß beschließt seine Geschäftsordnung.
  4. Absatz 4,Der Ständige Ausschuß bestimmt außerdem über die Modalitäten der allfälligen Teilnahme von Vertretern staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen an seinen Sitzungen.
  5. Absatz 5,Die in der Alpenkonferenz vorsitzführende Vertragspartei stellt den Vorsitz im Ständigen Ausschuß.
  6. Absatz 6,Der Ständige Ausschuß nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    1. Litera a
      er sichtet die von den Vertragsparteien übermittelten Informationen gemäß Artikel 5, Absatz 4 zur Berichterstattung an die Alpenkonferenz,
    2. Litera b
      er sammelt und bewertet Unterlagen im Hinblick auf die Durchführung des Übereinkommens sowie der Protokolle samt Anlagen und legt sie der Alpenkonferenz gemäß Artikel 6 zur Überprüfung vor,
    3. Litera c
      er unterrichtet die Alpenkonferenz über die Durchführung ihrer Beschlüsse,
    4. Litera d
      er bereitet inhaltlich die Tagungen der Alpenkonferenz vor und kann Tagesordnungspunkte sowie sonstige Maßnahmen betreffend die Durchführung des Übereinkommens und seiner Protokolle vorschlagen,
    5. Litera e
      er setzt entsprechend Artikel 6, Litera e, Arbeitsgruppen für die Erarbeitung von Protokollen und Empfehlungen ein und koordiniert deren Tätigkeit,
    6. Litera f
      er überprüft und harmonisiert Inhalte von Protokollentwürfen unter ganzheitlichen Aspekten und schlägt sie der Alpenkonferenz vor,
    7. Litera g
      er schlägt Maßnahmen und Empfehlungen zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen und den Protokollen enthaltenen Ziele der Alpenkonferenz vor.
  7. Absatz 7,Die Beschlußfassung im Ständigen Ausschuß erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Artikels 7.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

10010876

Dokumentnummer

NOR12138248

alte Dokumentnummer

N8199530016L