Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Erweiterung der Sektoren
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Der/die Bundesminister/in für Umwelt kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung weitere Sektoren festlegen (§ 2 Abs. 2 Z 3), auf die probeweise die Vorschriften der EMAS-V – mit Ausnahme der Art. 2 lit. i bis k, Art. 8 und 9 sowie Art. 10 in Verbindung mit Anhang IV – und dieses Bundesgesetz sinngemäß Anwendung finden.Der/die Bundesminister/in für Umwelt kann im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung weitere Sektoren festlegen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,), auf die probeweise die Vorschriften der EMAS-V – mit Ausnahme der Artikel 2, Litera i bis k, Artikel 8 und 9 sowie Artikel 10, in Verbindung mit Anhang römisch vier – und dieses Bundesgesetz sinngemäß Anwendung finden.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften über die zuständige Stelle und das Standorteverzeichnis (§ 15) sowie über die Eintragung, Streichung und Aufhebung von Standorten (§ 16) finden für Standorte, die Abs. 1 unterliegen, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß solche Standorte bei der Eintragung in das Standorteverzeichnis und bei der Übermittlung an die EU-Kommission mit dem Hinweis zu versehen sind, daß es sich um einen Standort gemäß einer Erweiterung der Sektoren handelt.Die Vorschriften über die zuständige Stelle und das Standorteverzeichnis (Paragraph 15,) sowie über die Eintragung, Streichung und Aufhebung von Standorten (Paragraph 16,) finden für Standorte, die Absatz eins, unterliegen, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß solche Standorte bei der Eintragung in das Standorteverzeichnis und bei der Übermittlung an die EU-Kommission mit dem Hinweis zu versehen sind, daß es sich um einen Standort gemäß einer Erweiterung der Sektoren handelt.
(3)Absatz 3,Mit der Verordnung ist für die zu regelnden Sektoren insbesondere festzulegen:
Bezeichnung der einbezogenen Sektoren,
Definition der zu erfassenden Tätigkeiten, der Unternehmen bzw. Organisationen und der Standorte bzw. Bereiche und
Wortlaut der Teilnahmeerklärung analog zu Anhang IV der EMAS-V.Wortlaut der Teilnahmeerklärung analog zu Anhang römisch vier der EMAS-V.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Dokumentnummer
NOR12138366
Alte Dokumentnummer
N8199530503L