Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 622/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2001Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zulassung als Umweltgutachter
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter/in ist zu erteilen, wenn der/die Zulassungswerber/in die Anforderungen nach den §§ 3, 4 und 5 Abs. 1 und 3 erfüllt und sicherstellt, daß er/sie für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter/in ist zu erteilen, wenn der/die Zulassungswerber/in die Anforderungen nach den Paragraphen 3, 4 und 5 Absatz eins und 3 erfüllt und sicherstellt, daß er/sie für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse verfügt.
(2)Absatz 2,Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation
entsprechend Anhang III lit. A Z 1 der EMAS-V insbesondere über eine Organisationsstruktur verfügt, die die Erstellung von Umweltgutachten gewährleistet, die den Anforderungen der EMAS-V genügen,entsprechend Anhang römisch drei lit. A Ziffer eins, der EMAS-V insbesondere über eine Organisationsstruktur verfügt, die die Erstellung von Umweltgutachten gewährleistet, die den Anforderungen der EMAS-V genügen,
die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, 2 und 4 erfüllt,die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 erfüllt,
über mindestens eine/n zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in verfügt, der/die die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt,über mindestens eine/n zeichnungsberechtigte/n Vertreter/in verfügt, der/die die Anforderungen nach Absatz eins, erfüllt,
nachweist, daß die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter/innen von Gutachter/innenteams die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter/innen (Z 3) oder als Dienstnehmer/innen nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, tätig sind,nachweist, daß die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter/innen von Gutachter/innenteams die Anforderungen nach Absatz eins, erfüllen und für die Organisation entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter/innen (Ziffer 3,) oder als Dienstnehmer/innen nach dem Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, tätig sind, gewährleistet, daß die nichtverantwortlichen Mitglieder von Gutachter/innenteams so ausgewählt werden, daß die erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische Fachbereiche, im Gutachter/innenteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 5 Abs. 1 und 3 erfüllen, undgewährleistet, daß die nichtverantwortlichen Mitglieder von Gutachter/innenteams so ausgewählt werden, daß die erforderlichen Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische Fachbereiche, im Gutachter/innenteam vorhanden sind, und die einzelnen Teammitglieder die Anforderungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und des Paragraph 5, Absatz eins und 3 erfüllen, und
sicherstellt, daß für alle beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für die Zulassung von Stellen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. b der EMAS-V.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten auch für die Zulassung von Stellen im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, der EMAS-V.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12138352
Alte Dokumentnummer
N8199530489L