Kurztitel
Qualitätsnormen für Obst und Gemüse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 577/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 163/2002Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2002,
Text
Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere
§ 4. (1) In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, ist die Qualitätsklasse (Güteklasse), unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist, und das Ursprungsland des Erzeugnisses anzugeben.Paragraph 4, (1) In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, ist die Qualitätsklasse (Güteklasse), unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist, und das Ursprungsland des Erzeugnisses anzugeben.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.Absatz eins, gilt nicht für Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere des Einzelhandels.