Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 678/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Nr. 678 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Kontaktbetriebe
§ 6. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszone zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zum Zweck der Anordnung weiterer Maßnahmen mitzuteilen. Paragraph 6, Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszone zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zum Zweck der Anordnung weiterer Maßnahmen mitzuteilen.
Dokumentnummer
NOR12138913
Alte Dokumentnummer
N8199550620J