Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 758/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 758/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1995,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 758/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 11

Schadenersatz und Entschädigung

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder dessen Helfer zustehenden Ansprüche auf den Ersatz von
    1. Litera a
      Vermögensschäden, die von einem Helfer des anderen Vertragsstaates im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages verursacht worden sind;
    2. Litera b
      Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines Helfers im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.
  2. Absatz 2,Wird durch einen Helfer des Entsendestaates im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene Helfer verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein Regreß des Einsatzstaates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den Entsendestaat oder dessen Helfer besteht nicht.
  3. Absatz 3,Die Behörden der Vertragsstaaten tauschen alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10010922

Dokumentnummer

NOR12138946

Alte Dokumentnummer

N8199551631J