Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 758/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 758/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1995,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 758/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 12

Unterstützung und Wiederaufnahme von Evakuierten

  1. Absatz eins,Personen, die bei einer Katastrophe oder einem schweren Unglücksfall als Evakuierte von einem Vertragsstaat in den anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige soziale Unterstützung. Der Abgangsstaat erstattet die Kosten der Unterstützung und der Rückführung dieser Personen, sofern sie nicht Angehörige des anderen Vertragsstaates sind.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat nimmt Personen, die als Evakuierte von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige des anderen Vertragsstaates gelangt sind, wieder auf. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige des wiederaufnehmenden Vertragsstaates sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Grenzübertritt unterstellt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10010922

Dokumentnummer

NOR12138947

Alte Dokumentnummer

N8199551632J