Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 758/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 758/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1995,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 758/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 7

Grenzübergang des Materials

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten erleichtern die Ein- und Ausfuhr der Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter. Der Leiter einer Hilfsmannschaft hat den Grenzkontrollorganen des Einsatzstaates beim Grenzübertritt lediglich ein Verzeichnis der mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter zu übergeben. Erfolgt bei besonderer Dringlichkeit der Grenzübertritt außerhalb zugelassener Grenzübergangsstellen, ist dieses bei erster Gelegenheit einer zuständigen Zollstelle zu überreichen.
  2. Absatz 2,Die Hilfsmannschaften dürfen außer Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern keine Waren mitführen.
  3. Absatz 3,Auf Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter finden die Verbote und Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr keine Anwendung. Hilfsgüter können in den Einsatzstaat abgabenfrei eingeführt werden, Ausrüstungsgegenstände gelten im Einsatzstaat ohne förmliches Verfahren und ohne Leistung einer Sicherstellung als zur vorübergehenden Benutzung zugelassen. Soweit Ausrüstungsgegenstände verbraucht werden, bleiben sie frei von allen Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben; falls sie nicht verbraucht werden, sind sie wieder auszuführen. Werden Ausrüstungsgegenstände als Hilfsgüter zurückgelassen, so sind Art und Menge sowie der Verbleib der verantwortlichen Behörde des Einsatzstaates anzuzeigen, welche die zuständige Zollstelle hievon benachrichtigt. In diesem Fall gilt das Recht des Einsatzstaates.
  4. Absatz 4,Absatz 3 findet auch Anwendung auf die Einfuhr von Suchtgiften und psychotropen Substanzen in den Einsatzstaat und die Wiederausfuhr der nicht verbrauchten Mengen in den Entsendestaat. Dieser Warenverkehr gilt nicht als Ein- und Ausfuhr im Sinne der internationalen Übereinkommen betreffend Suchtgifte und psychotrope Substanzen. Suchtgifte und psychotrope Substanzen dürfen nur nach Maßgabe des dringlichen medizinischen Bedarfes mitgeführt und nur durch qualifiziertes medizinisches Personal nach den gesetzlichen Bestimmungen des Vertragsstaates eingesetzt werden, dem die Hilfsmannschaft angehört.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10010922

Dokumentnummer

NOR12138942

Alte Dokumentnummer

N8199551627J