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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.1996 — BGBl. Nr. 758/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.1996 BGBl. Nr. 758/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1995,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 758/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 8

Einsätze mit Luftfahrzeugen

  1. Absatz eins,Luftfahrzeuge können für alle Arten von Hilfeleistungen eingesetzt werden.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, sein Hoheitsgebiet überfliegen und auch außerhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen.
  3. Absatz 3,Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der ersuchenden Behörde unverzüglich mit möglichst genauen Angaben über Art und Kennzeichen des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Sinngemäß werden angewandt:
    1. Litera a
      Artikel 6 auf die Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften;
    2. Litera b
      Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.
  5. Absatz 5,Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, sind die luftfahrtrechtlichen Verkehrsvorschriften jedes Vertragsstaates anwendbar, insbesondere die Pflicht, den zuständigen Kontrollstellen Angaben über die Flüge zu übermitteln. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10010922

Dokumentnummer

NOR12138943

Alte Dokumentnummer

N8199551628J