Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 896/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2014Bundesgesetzblatt Nr. 896 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Angaben im Sinne des § 3 Abs. 2 sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf den Brennwert, auf in § 3 Abs. 1 lit. b genannte Nährstoffe oder auf Stoffe, die einer der in § 3 Abs. 1 lit. b genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden, beziehen. Angaben im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, sind nur dann zulässig, wenn sie sich auf den Brennwert, auf in Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannte Nährstoffe oder auf Stoffe, die einer der in Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteile bilden, beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2014
Dokumentnummer
NOR12139152
Alte Dokumentnummer
N8199552671J