Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Sonstige Ausnahmen
§ 15. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 1995 zu bewilligen, wennParagraph 15, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen aus Drittländern auf Antrag auch abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts des Pflanzenschutzgesetz 1995 zu bewilligen, wenn
hiefür auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Ermächtigung vorliegt oder
sie für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung gemäß Absatz eins, ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einzubringen.
(3)Absatz 3,Der Antrag hat zu enthalten:
Name und Anschrift des Empfängers;
Bezeichnung und Anschrift der Bezugsquelle;
die Menge und Art (Sorte) der zu beziehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände;
Verwendungszweck und Dauer der Ausnahme;
Anschriften der Quarantänestationen, allfälliger Lagerorte und Orte, an denen das Material nach der Quarantäne ausgepflanzt werden soll;
Vorschläge für die sachgemäße Entsorgung des Materials;
die geplante Eintrittstelle;
allenfalls Registriernummer (§ 14 Abs. 5 des Pflanzenschutzgesetzes 1995).allenfalls Registriernummer (Paragraph 14, Absatz 5, des Pflanzenschutzgesetzes 1995).
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat vor der Entscheidung ein Gutachten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft oder der Forstlichen Bundesversuchsanstalt darüber einzuholen, ob durch die Einfuhr die Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu befürchten ist.
(5)Absatz 5,In der Bewilligung sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die geeignet sind, die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern.
Dokumentnummer
NOR12139203
Alte Dokumentnummer
N8199638307L