Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.2002 bis 10.12.2004 — BGBl. II Nr. 31/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1616.02.201107.09.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 299/2011
§ 1601.07.200915.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 207/2009
§ 1611.12.200430.06.2009 § → § BGBl. II Nr. 471/2004
§ 1601.01.200210.12.2004 § → § BGBl. II Nr. 31/2002
§ 1601.10.200031.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 259/2000
§ 1601.08.199730.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 204/1997
§ 1601.01.199731.07.1997 § → § BGBl. II Nr. 28/1997
§ 1617.07.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 336/1996
§ 1612.06.199616.07.1996 BGBl. Nr. 253/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 31/2002

Außerkrafttretensdatum

10.12.2004danach: BGBl. II Nr. 471/2004

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

5. Abschnitt

Gebühren

Paragraph 16, (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe des im Anhang 5 dieser Verordnung enthaltenen Tarifs zu entrichten.

  1. Absatz 2,Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften.
  2. Absatz 3,Die Gebühr für Tätigkeiten der Forstlichen Bundesversuchsanstalt richtet sich nach dem gemäß Paragraph 138, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 erlassenen Tarif, jene für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft und des Bundesamtes für Agrarbiologie nach dem gemäß Paragraph 11, des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif.
  3. Absatz 4,Gebühren für sonstige Tätigkeiten sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
  4. Absatz 5,Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
  5. Absatz 6,Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. Gebühren, die für Tätigkeiten der Behörde anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einzuheben sind, sind jedenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
  6. Absatz 7,Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes.
  7. Absatz 8,Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.

Schlagworte

Personalaufwand

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40027016