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§ 3

Fassungen
11.12.2004 bis 31.12.2004 — BGBl. II Nr. 471/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflanzenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

11.12.2004BGBl. II Nr. 471/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung

Text

Spezifische Sendungen

Paragraph 3, (1) Die amtliche Untersuchung (Paragraph 23, Ziffer 2 und Paragraph 24, Ziffer 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche bekämpfungstechnische Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.

  1. Absatz 2,Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 1998, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.
  2. Absatz 3,Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den vollständigen Firmenwortlaut;
    2. Ziffer 2
      die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
    3. Ziffer 3
      den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.
  3. Absatz 4,Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verbracht werden:
    1. Ziffer eins
      Viburnum spp.;
    2. Ziffer 2
      Camellia spp.;
    3. Ziffer 3
      Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.
  4. Absatz 5,Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 5, verbracht werden:
    1. Ziffer eins
      Acer macrophyllum Pursch.;
    2. Ziffer 2
      Aesculus californica Nutt.;
    3. Ziffer 3
      Aesculus hippocastanum L.;
    4. Ziffer 4
      Arbutus menziesii Pursch.;
    5. Ziffer 5
      Arbutus unedo L.;
    6. Ziffer 6
      Arctostaphylos spp. Adans;
    7. Ziffer 7
      Camellia spp.;
    8. Ziffer 8
      Castanea sativa Mill.;
    9. Ziffer 9
      Fagus sylvatica L.;
    10. Ziffer 10
      Hamamelis virginiana L.;
    11. Ziffer 11
      Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
    12. Ziffer 12
      Kalmia latifolia L.;
    13. Ziffer 13
      Leucothoe fontanesiana (Steudel) Sleumer;
    14. Ziffer 14
      Lithocarpus densiflorus (H & A);
    15. Ziffer 15
      Lonicera hispidula (Dougl.);
    16. Ziffer 16
      Pieris spp.;
    17. Ziffer 17
      Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
    18. Ziffer 18
      Quercus spp. L.;
    19. Ziffer 19
      Rhamnus californica (Esch);
    20. Ziffer 20
      Rhododendron spp. L., außer Rhododendron simsii Planch.;
    21. Ziffer 21
      Sequoia sempervirens (D. Don) Endl.;
    22. Ziffer 22
      Syringa vulgaris L.;
    23. Ziffer 23
      Taxus spp.;
    24. Ziffer 24
      Trientalis latifolia (Hook);
    25. Ziffer 25
      Umbellaria californica (Pursch.);
    26. Ziffer 26
      Vaccinium vitis-idaea Britt.;
    27. Ziffer 27
      Vaccinium ovatum (Hook & Arn) Nutt.;
    28. Ziffer 28
      Viburnum spp. L.
  5. Absatz 6,Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.
  6. Absatz 7,Die Meldung gemäß Absatz eins, hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.
  7. Absatz 8,Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von Paragraph 20, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.

Gesetzesnummer

10010950

Dokumentnummer

NOR40059048