Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 471/2004Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 471 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Spezifische Sendungen
§ 3. (1) Die amtliche Untersuchung (§ 23 Z 2 und § 24 Z 2 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche bekämpfungstechnische Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.Paragraph 3, (1) Die amtliche Untersuchung (Paragraph 23, Ziffer 2 und Paragraph 24, Ziffer 2, des Pflanzenschutzgesetzes 1995) kann bei Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluß in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, am Bestimmungsort durchgeführt werden, wenn dieser für eine unverzügliche bekämpfungstechnische Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet ist.
(2)Absatz 2,Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung, BGBl. Nr. 391/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/1998 haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen.Eintrittstellen gemäß der Eintrittstellen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1996,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 271 aus 1998, haben den im Anhang der Richtlinie 98/22/EG mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheitskontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen in die Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungsorts (ABl. Nr. L 126 vom 28. April 1998, S 26) aufgestellten Anforderungen zu entsprechen. (3)Absatz 3,Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten sind mit der Aufschrift „Nur für Speisezwecke oder industrielle Zwecke verwenden“ zu kennzeichnen; weiters ist bei der Kennzeichnung auf den ägyptischen Ursprung der Knollen hinzuweisen. Die Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung dieser Knollen sind enstprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ kundgemachten Bestimmungen zu behandeln. Die jeweils zuständige Behörde ist im Hinblick auf eine mögliche latente Infektion mit Ralstonia solanacearum berechtigt, die ordnungsgemäße Behandlung der Reste aus der Verpackung oder Verarbeitung solcher Knollen entsprechend den vom Bundesamt für Ernährungssicherheit erlassenen Bestimmungen zu überwachen. Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten erwerbsmäßig verpacken oder verarbeiten, sind zur Meldung an die zuständige amtliche Stelle verpflichtet. Die angeführten natürlichen oder juristischen Personen haben die Meldung so rechtzeitig vor dem Beginn der Verpackung oder Verarbeitung abzugeben, dass die zuständige amtliche Stelle eine entsprechende Kontrolle vornehmen kann. Die Meldung hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
den vollständigen Firmenwortlaut;
die Adresse der Betriebsstätte, in der die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten verpackt oder verarbeitet werden sollen;
den genauen Zeitraum der Verpackung oder Verarbeitung der Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten.
(4)Absatz 4,Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 4 verbracht werden:Folgende zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, jeweils außer Samen, mit Ursprung in Drittländern außer den USA dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 4, verbracht werden:
Rhododendron spp., außer Rhododendron simsii Planch.
(5)Absatz 5,Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß § 6 Abs. 5 verbracht werden:Folgende Pflanzen, jeweils außer Früchten und Samen, mit Ursprung in den USA, dürfen in der Gemeinschaft nur mit einem Pflanzenpass gemäß Paragraph 6, Absatz 5, verbracht werden:
Acer macrophyllum Pursch.;
Aesculus californica Nutt.;
Aesculus hippocastanum L.;
Arbutus menziesii Pursch.;
Arctostaphylos spp. Adans;
Heteromeles arbutifolia (Lindley) M. Roemer;
Leucothoe fontanesiana (Steudel) Sleumer;
Lithocarpus densiflorus (H & A);
Lonicera hispidula (Dougl.);
Pseudotsuga menziesii (Mirbel) Franco;
Rhamnus californica (Esch);
Rhododendron spp. L., außer Rhododendron simsii Planch.;
Sequoia sempervirens (D. Don) Endl.;
Trientalis latifolia (Hook);
Umbellaria californica (Pursch.);
Vaccinium vitis-idaea Britt.;
Vaccinium ovatum (Hook & Arn) Nutt.;
(6)Absatz 6,Natürliche oder juristische Personen, die Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen erwerbsmäßig anbauen, verpacken, verarbeiten oder in Verkehr bringen, sind zur Meldung an die örtlich zuständige amtliche Stelle verpflichtet.
(7)Absatz 7,Die Meldung gemäß Abs. 1 hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.Die Meldung gemäß Absatz eins, hat bei der örtlich zuständigen amtlichen Stelle spätestens einen Werktag vor dem Eintreffen der Knollen von Solanum tuberosum L. einzugehen.
(8)Absatz 8,Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von § 20 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.Die örtlich zuständige amtliche Stelle kann als vorläufige Schutzmaßnahme amtliche Untersuchungen an Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Polen auch abweichend von Paragraph 20, des Pflanzenschutzgesetzes 1995 durchführen.
Dokumentnummer
NOR40059048