Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalien-EU-Anpassungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Abkürzung
Chemikalien-EU-Anpassungs-V
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Arsenverbindungen
§ 10. (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen, dieParagraph 10, (1) Die Herstellung, das Inverkehrsetzen und die Verwendung von Arsenverbindungen, die
zur Aufbereitung von Brauchwasser, unabhängig von seiner Verwendung, im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich bestimmt sind,
zum Schutz von Holz bestimmt sind,
sind unbeschadet der Verordnung über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings), BGBl. Nr. 577/1990, verboten.sind unbeschadet der Verordnung über das Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Unterwasser-Anstrichmitteln (Antifoulings), Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1990,, verboten. (2)Absatz 2,Von Abs. 1 Z 2 ausgenommen sind die Lösungen anorganischer Salze vom Typ CCA (Kupfer-Chrom-Arsen), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen.Von Absatz eins, Ziffer 2, ausgenommen sind die Lösungen anorganischer Salze vom Typ CCA (Kupfer-Chrom-Arsen), die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen.
Dokumentnummer
NOR12139408
Alte Dokumentnummer
N8199654446J