Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
05.10.1996 bis 20.01.2006 — BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 605.10.199620.01.2006 BGBl. Nr. 527/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eiprodukteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

05.10.1996BGBl. Nr. 527/1996

Außerkrafttretensdatum

20.01.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und

Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der

Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, geregelt sind, bis zur Erlassung von

Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände

regeln, in Kraft vergleiche Paragraph 95, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,).

Text

Überwachung

Paragraph 6, Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung regelmäßig zu überprüfen; insbesondere hat sie

  1. Ziffer eins
    die Untersuchungsergebnisse der amtlichen Proben eines Betriebes in ein Verzeichnis einzutragen und dem Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebes mitzuteilen;
  2. Ziffer 2
    bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung, Maßnahmen gemäß den Paragraphen 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen. Sie kann auch eine vermehrte Probennahme im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. eine Erweiterung des Untersuchungsumfanges vorschreiben, sofern dies zur Sicherung hygienisch einwandfreier Eiprodukte als notwendig erachtet wird;
  3. Ziffer 3
    unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in Kenntnis zu setzen, wenn bei den Kontrollen der Eiprodukte pathogene Mikroorganismen, insbesondere Salmonellen, festgestellt werden oder anderweitig eine Eignung zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht;
  4. Ziffer 4
    dem Betrieb die Kontrollnummer zu entziehen, wenn ein festgestellter Mangel nicht innerhalb einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist behoben wird.

Gesetzesnummer

10010990

Dokumentnummer

NOR12139924

Alte Dokumentnummer

N8199658252J