Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Süßungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 547/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/1998Bundesgesetzblatt Nr. 547 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, dieParagraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) einen süßen Geschmack zu verleihen,dazu verwendet werden, Waren gemäß den Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2)Absatz 2,Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.Es dürfen ausschließlich die in Anhang römisch eins genannten Süßungsmittel, die den in Anhang römisch zwei angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3,Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.Die Verwendung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist ausschließlich bei den in Anhang römisch eins genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4)Absatz 4,Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässigDie Verwendung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
in zusammengesetzten diätetischen Lebensmitteln, die für eine Reduktionsdiät bestimmt sind, und
in zusammengesetzten Waren mit langer Haltbarkeitsdauer;
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
Für Lebensmittel, die unter § 3 fallen, findet lit. a keine Anwendung.Für Lebensmittel, die unter Paragraph 3, fallen, findet Litera a, keine Anwendung.
(5)Absatz 5,Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis'') genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.Ist im Anhang römisch eins keine Höchstmenge („quantum satis'') genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
Dokumentnummer
NOR12142505
Alte Dokumentnummer
N8199853609L