Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Saatgutgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 72/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
(2)Absatz 2,Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(3)Absatz 3,Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es Paragraph 28, entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(4)Absatz 4,Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Dokumentnummer
NOR40054020