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§ 37 SaatG 1997

Fassungen
ab 01.07.2020 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3701.05.201630.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 163/2015
§ 3720.07.200230.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 110/2002
§ 3708.07.200019.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 39/2000
§ 3701.07.199707.07.2000 BGBl. I Nr. 72/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SaatG 1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Überwachung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
    2. Ziffer 2
      die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
    3. Ziffer 3
      die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
    4. Ziffer 4
      aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Absatz 2, hervorgeht.
  2. Absatz 2,Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
    1. Ziffer eins
      in einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
    2. Ziffer 2
      für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
    3. Ziffer 3
      nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
    4. Ziffer 4
      für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
    5. Ziffer 5
      für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
    6. Ziffer 6
      für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90.
  4. Absatz 4,Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Absatz eins, jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
    1. Ziffer eins
      es dem Zollamt Österreich zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird,
    2. Ziffer 2
      dem Zollamt Österreich im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
    3. Ziffer 3
      über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
    4. Ziffer 4
      im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 77, des Zollkodex beschriebene Art entsteht.

Schlagworte

Züchtungszweck, Forschungszweck

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40217667