Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztekammer-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 5/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 474/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verständigung von der Wahl
§ 31. Jeder Kammerrat erhält von der Wahlkommission mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Verständigung über seine Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird. Paragraph 31, Jeder Kammerrat erhält von der Wahlkommission mittels eingeschriebenen Briefes, telegraphisch oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Verständigung über seine Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.
Dokumentnummer
NOR12141606
Alte Dokumentnummer
N8199760888J