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§ 54 ChemG 1996

Fassungen
ab 23.12.2020 — BGBl. I Nr. 140/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute23.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 140/2020
§ 5413.07.201822.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 44/2018
§ 5401.03.201212.07.2018 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 5415.02.201229.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 7/2012
§ 5403.08.200414.02.2012 § → § BGBl. I Nr. 98/2004
§ 5401.03.199702.08.2004 BGBl. I Nr. 53/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Chemikaliengesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

23.12.2020BGBl. I Nr. 140/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ChemG 1996

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zuständige Stellen gemäß Artikel 45, der CLP-V

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH haben die gemäß Artikel 45, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch acht der CLP-V vorgesehenen Informationen über Gemische von der ECHA entgegenzunehmen.
  2. Absatz 2,Die VIZ hat als Notbeauskunftungsstelle im Sinne des Artikel 45, Absatz 2, Litera a, CLP-V Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Maßnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Die VIZ hat die für Notfälle beauskunfteten Anfragen statistisch zu erfassen, um auf Aufforderung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie an Hand einer statistischen Analyse den Bedarf an verbesserten Risikomanagementmaßnahmen gemäß Artikel 45, Absatz 2, Litera b, der CLP-V zu ermitteln. Erstellte Analysen sind auch der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ab den gemäß Anhang römisch acht Teil A Ziffer eins, CLP-V festgelegten Anwendungsterminen haben Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische gemäß Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch acht CLP-V in Verkehr bringen, vor dem Inverkehrbringen eine Mitteilung der gemäß Anhang römisch acht CLP-V genannten Informationen in dem gemäß Anhang römisch acht Teil C CLP-V festgelegten Format an die ECHA zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Vor den gemäß Anhang römisch acht Teil A Ziffer eins, CLP-V festgelegten Anwendungsterminen ist es den Importeuren und nachgeschalteten Anwendern (Herstellern von Gemischen) gestattet, an Stelle der harmonisierten Informationen gemäß Anhang römisch acht CLP-V die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der betroffenen Gemische an die in Absatz eins, benannten Stellen zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein zentrales Register der von diesem Bundesgesetz erfassten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse bis zum Ende des Übergangszeitraumes gemäß Artikel 45, in Verbindung mit Anhang römisch acht Teil A Ziffer eins, der CLP-V zu führen. Das Register ist auf der Grundlage bestehender, tatsächlich und rechtlich zugänglicher österreichischer, ausländischer oder von internationalen Organisationen geführter Chemikalienregister und Produktregister sowie aufgrund der übermittelten Sicherheitsdatenblätter gemäß Absatz 4, zu erstellen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, dieses Register automationsunterstützt zu führen. Sie bzw. er kann sich zur Führung des Registers der Umweltbundesamt GmbH bedienen.

Schlagworte

Registerstelle, Gewichtsprozentsatz

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228411