Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3. Bei nicht verpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß § 1 auf folgende Weise zu entsprechen: Paragraph 3, Bei nicht verpackten Erzeugnissen ist der Verpflichtung zur Kennzeichnung gemäß Paragraph eins, auf folgende Weise zu entsprechen:
bei der Einfuhr ins Bundesgebiet durch einen entsprechenden Hinweis und Angaben in den Lieferpapieren oder sonstigen Begleitpapieren,
bei jeder sonstigen Abgabe an Dritte durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare Anbringung der in § 1 Abs. 1 oder 2 vorgeschriebenen Kennzeichnung in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Erzeugnis oder in dessen Begleitpapieren sowie durch Anführung der sonstigen Angaben gemäß § 62 Abs. 2 GTG in einem Begleitpapier.bei jeder sonstigen Abgabe an Dritte durch dauerhafte, deutlich lesbare und gut sichtbare Anbringung der in Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 vorgeschriebenen Kennzeichnung in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Erzeugnis oder in dessen Begleitpapieren sowie durch Anführung der sonstigen Angaben gemäß Paragraph 62, Absatz 2, GTG in einem Begleitpapier.
Dokumentnummer
NOR12141859
Alte Dokumentnummer
N8199810496O