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Art. 11

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.11.1998 BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 155/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 11

Schadenersatz

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden, die von einer zur Hilfeleistung bestimmten Person der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen zustehenden Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die auf einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.
  3. Absatz 3,Wird durch eine zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des hilfeersuchenden Staates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der hilfeersuchende Staat für den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene zur Hilfeleistung bestimmte Personen verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein Regreß des hilfeersuchenden Staates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den hilfeleistenden Staat oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Personen besteht nicht.
  4. Absatz 4,Die Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Erledigung von Schadenersatzansprüchen eng zusammen.
  5. Absatz 5,Dieser Artikel gilt auch nach Außerkrafttreten des Vertrages, wenn der Schaden noch zur Zeit seiner Geltung eingetreten ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011136

Dokumentnummer

NOR12142626

Alte Dokumentnummer

N8199855340L