Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Evakuierte Personen
(1)Absatz eins,Personen, die bei einer Katastrophe als Evakuierte und deren Begleiter vom Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige Versorgung und Hilfe. Der hilfeersuchende Staat erstattet die Kosten dieser Unterstützung und der Rückführung dieser Personen.
(2)Absatz 2,Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Evakuierte und deren Begleitpersonen, die von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige der anderen Vertragspartei gelangt sind, wieder aufzunehmen. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige der wiederaufnehmenden Vertragspartei sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Übertritt der Staatsgrenze unterstellt.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12142627
alte Dokumentnummer
N8199855341L