Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.11.1998 — BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.11.1998 BGBl. III Nr. 155/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. III Nr. 155/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 12

Evakuierte Personen

  1. Absatz eins,Personen, die bei einer Katastrophe als Evakuierte und deren Begleiter vom Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen gelangt sind, erhalten dort bis zum Zeitpunkt der frühesten Rückkehrmöglichkeit die notwendige Versorgung und Hilfe. Der hilfeersuchende Staat erstattet die Kosten dieser Unterstützung und der Rückführung dieser Personen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Evakuierte und deren Begleitpersonen, die von seinem Hoheitsgebiet auf dasjenige der anderen Vertragspartei gelangt sind, wieder aufzunehmen. Soweit es sich um Personen handelt, die nicht Angehörige der wiederaufnehmenden Vertragspartei sind, bleiben sie dem gleichen ausländerrechtlichen Status wie vor dem Übertritt der Staatsgrenze unterstellt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

10011136

Dokumentnummer

NOR12142627

alte Dokumentnummer

N8199855341L