Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
Weitere Formen der Zusammenarbeit
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien arbeiten darüber hinaus insbesondere in folgenden Bereichen zusammen:
zur Vorbeugung von Katastrophen, indem sie alle zweckdienlichen Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Tagungen, Forschungsprogramme, Fachkurse und gemeinsame Übungen vorsehen;
zum Austausch von Informationen über Gefahren, die sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken könnten;
die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die Übermittlung von Meßdaten.
(2)Absatz 2,Für gemeinsame Übungen gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäß.
(3)Absatz 3,Informationen, die nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsparteien geheimzuhalten sind, können nicht Gegenstand des Informationsaustausches sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2016
Dokumentnummer
NOR12142628
Alte Dokumentnummer
N8199855342L