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Anl. 1

Fassungen
ab 01.03.1913 — RGBl. Nr. 33/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.03.1913 RGBl. Nr. 33/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1913RGBl. Nr. 33/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

römisch drei. (Übersetzung.) Unterzeichnungsprotokoll

Im Begriffe zur Unterzeichnung der an dem heutigen Tage abgeschlossenen Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie über Hilfeleistung und Bergung in Seenot zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten vereinbart, wie folgt:

Die Bestimmungen der bezeichneten Übereinkommen finden auch auf die Kolonien und Besitzungen der vertragschließenden Mächte mit den folgenden Vorbehalten Anwendung:

römisch eins. Die Deutsche Regierung erklärt, sich die Entschließungen hinsichtlich ihrer Kolonien vorzubehalten. Sie behält sich das Recht vor, für jede von ihnen gesondert den Übereinkommen beizutreten und sie zu kündigen.

römisch zwei. Die Dänische Regierung erklärt, sich das Recht vorzubehalten, für Island und die dänischen Kolonien oder Besitzungen den bezeichneten Übereinkommen gesondert beizutreten und sie zu kündigen.

römisch drei. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärt, sich das Recht vorzubehalten, für die insularen Besitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika den bezeichneten Übereinkommen beizutreten und sie zu kündigen.

römisch vier. Die Regierung Seiner britischen Majestät erklärt, sich das Recht vorzubehalten, für jede britische Kolonie, jedes britische Protektorat und Gebiet sowie für die Insel Cypern den bezeichneten Übereinkommen gesondert beizutreten, beziehungsweise sie zu kündigen.

römisch fünf. Die Italienische Regierung behält sich vor, den Übereinkommen für die italienischen Dependenzen und Kolonien in einem späteren Zeitpunkte beizutreten.

römisch sechs. Die Regierung der Niederlande behält sich vor, den Übereinkommen für die niederländischen Kolonien und Besitzungen in einem späteren Zeitpunkt beizutreten.

römisch sieben. Die Portugiesische Regierung erklärt, sich das Recht vorzubehalten, den Übereinkommen für die portugiesischen Kolonien in einem späteren Zeitpunkte beizutreten.

Ein solcher Beitritt kann mit einer allgemeinen, alle Kolonien und Besitzungen umfassenden Erklärung oder mit besonderen Erklärungen angezeigt werden. Für den Beitritt und die Kündigung wird gegebenenfalls das in den Übereinkommen vom heutigen Tage vorgesehene Verfahren beobachtet werden. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß der Beitritt auch in dem Ratifikationsprotokolle festgestellt werden kann.

Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll aufgesetzt, das dieselbe Kraft und Wirkung haben soll, als wenn seine Bestimmungen in den Text der Übereinkommen selbst, auf die sie sich beziehen, aufgenommen worden wären.

Geschehen in Brüssel in einer einzigen Ausfertigung am 23. September 1910.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057621