Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 33/1913
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Zusatzartikel.
In Abänderung des vorstehenden Artikels 16 wird vereinbart, daß die Bestimmung des Artikels 5 über die Haftung für einen Zusammenstoß, der durch Verschulden eines Zwangslotsen herbeigeführt wurde, erst dann in Kraft tritt, wenn die hohen vertragschließenden Teile ein Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Schiffseigentümer geschlossen haben.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Brüssel in einer einzigen Ausfertigung am 23. September 1910.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
NOR40057620