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Art. 17

Fassungen
ab 01.03.1913 — RGBl. Nr. 33/1913 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.03.1913 RGBl. Nr. 33/1913 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 33/1913

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.03.1913RGBl. Nr. 33/1913

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 17.

Falls der eine oder der andere der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung erst ein Jahr nach dem Tage, an dem sie der belgischen Regierung angezeigt worden ist, wirksam; das Übereinkommen bleibt zwischen den anderen vertragschließenden Teilen in Geltung.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10011192

Dokumentnummer

NOR40057619