Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
27.02.1926 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 327.02.192631.12.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatlicher Wohnungsfürsorgefonds - Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.02.1926

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Beachte

Zum Inkraftreten vergleiche Paragraph 11,

Text

Paragraph 3, (1) Bei Rechtsgeschäften (Urkunden), die nach den allgemeinen Gebührenvorschriften einer Skala- oder einer Prozentualgebühr unterliegen, und bei grundbücherlichen Eintragungen ist die Gebührenbefreiung davon abhängig, daß die Gebührenbehörde auf Einschreiten der Partei das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gebührenfreiheit festgestellt hat.

  1. Absatz 2,Diese Voraussetzungen sind:

römisch eins. a) Das Rechtsgeschäft (die Urkunde, grundbücherliche Eintragung) muß zu einem der nachbenannten Zwecke abgeschlossen (errichtet, vorgenommen) worden sein:

Bau von Kleinwohnungen (Artikel 12 des Statutes des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds, Kundmachung vom 6. April 1925, B. G. Bl. Nr. 187);

Erwerb von zum Bau von Kleinwohnungen bestimmten Grundstücken;

Erwerb von Häusern mit Kleinwohnungen (Artikel 11 des Fondsstatutes);

Erwerb von Häusern, die zu Kleinwohnungen umgestaltet oder umgebaut werden sollen;

Ablösung von Hypotheken, die auf einem von einer gemeinnützigen Bauvereinigung bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242, erbauten Hause mit Kleinwohnungen in nicht erster Rangordnung lasten;

Errichtung von Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen (Paragraph 2,, Absätze 1 und 2, des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, B. G. Bl. Nr. 252, Artikel 13 und 14 des Fondsstatutes);

Erwerb von zur Errichtung von Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen bestimmten Grundstücken.

  1. Litera b
    Der Gegenstand des Rechtsgeschäftes (der Urkunde, der grundbücherlichen Eintragung) muß einen der angeführten Zwecke unmittelbar betreffen. Demnach kommt Rechtsgeschäften, die den angeführten Zwecken nur mittelbar dienen (zum Beispiel Gesellschafts- oder Genossenschaftsverträgen), die Gebührenbefreiung nicht zu.
  2. Litera c
    Hat das Rechtsgeschäft (die Urkunde, die grundbücherliche Eintragung) daneben auch einen nicht begünstigten Zweck zum Gegenstande, so gilt die Gebührenbefreiung nicht, es wäre denn, daß der der Gebührenbemessung zugrunde zu legende Wert nach den einzelnen Zwecken teilbar ist, in welchem Falle die Gebührenbefreiung sich auf den dem begünstigten Zwecke entsprechenden Teilbetrag beschränkt.
römisch zwei. Vom Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds muß zur Durchführung des Zweckes, welchem das Rechtsgeschäft (die Urkunde, die grundbücherliche Eintragung) dient, finanzielle Hilfe (Fondshilfe) geleistet oder zugesichert worden sein. Diese Voraussetzung entfällt, wenn eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Bauvereinigung (Paragraph 12, des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242; Artikel 45 des Fondsstatutes) das Rechtsgeschäft abschließt (die Urkunde errichtet) oder wenn die grundbücherliche Eintragung zugunsten einer solchen Körperschaft oder Vereinigung erfolgt.
römisch drei. Die Durchführung des Rechtsgeschäftes muß für den Paragraph 5,, Absatz 1, Ziffer eins,, dieser Verordnung genannten zehnjährigen Zeitraum der Überwachung durch das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt (Artikel 43 des Fondsstatutes) behufs Sicherstellung der Erfüllung des begünstigten Zweckes unterstellt sein.
  1. Absatz 3,Zur Erlangung der Gebührenbefreiung für Urkunden (Schuldscheine, Kredit-, beziehungsweise Pfandbestellungsurkunden) über Darlehen oder Kredite, die von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften oder von gemeinnützigen Bauvereinigungen zu einem der unter römisch eins, a, bezeichneten Zwecke an andere Personen gewährt werden, muß dem Bundes-Wohn- und Siedlungsamte eine Erklärung vorgelegt werden, womit sich die Darlehens(Kredit)nehmer verpflichten, auf den dem begünstigten Zwecke dienenden Liegenschaften (Baurechten) binnen drei Jahren nach Errichtung der Urkunde, für welche die Gebührenbefreiung in Anspruch genommen wird, Gebäude mit Kleinwohnungen benützbar herzustellen, oder Wohn- und Kleinwirtschaftssiedlungen zu errichten, und diese Liegenschaften (Baurechte) binnen zehn Jahren nach dem genannten Zeitpunkte ohne Zustimmung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes nicht zu veräußern oder zu belasten; diese Erklärung hat auch die Zustimmung zu enthalten, daß die vorgenannte Verpflichtung als Reallast zugunsten des Bundes grundbücherlich eingetragen werde. Erklärungen der vorerwähnten Art sind gebührenfrei.

römisch vier. Das Zutreffen der unter römisch eins bis römisch drei angeführten Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes darzutun. Wird das Rechtsgeschäft (die Urkunde) von einer gemeinnützigen Bauvereinigung abgeschlossen (errichtet) oder erfolgt die grundbücherliche Eintragung zugunsten einer solchen Vereinigung, so muß aus der Bestätigung auch erhellen, daß der Bauvereinigung im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses (der Urkundenerrichtung oder der grundbücherlichen Eintragung) der Charakter der Gemeinnützigkeit (Artikel 45 des Fondsstatutes) zukam.

Schlagworte

Skalagebühr, BGBl. Nr. 187/1925, RGBl. Nr. 242/1910, Wohnsiedlung, BGBl. Nr. 252/1921, Gesellschaftsvertrag, Krediturkunde, Darlehensnehmer, Kreditnehmer

Gesetzesnummer

10011203

Dokumentnummer

NOR12144293

Alte Dokumentnummer

N9192541107L