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§ 6

Fassungen
09.07.1925 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 210/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 609.07.192531.12.2009 BGBl. Nr. 210/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatlicher Wohnungsfürsorgefonds - Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

09.07.1925BGBl. Nr. 210/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

98/01 Wohnbauförderung

Beachte

Zum Inkraftreten vergleiche Paragraph 11,

Text

Befreiung vom Gebührenäquivalente.

Paragraph 6, (1) Die im Eigentume eines Selbstverwaltungskörpers, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt oder einer gemeinnützigen Bauvereinigung stehenden Gebäude sind, insoweit sie zu Kleinwohnungen, Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen dienen, vom Gebührenäquivalente befreit.

  1. Absatz 2,Um die Anerkennung dieser Befreiung hat der Eigentümer bei der zur Bemessung des Gebührenäquivalentes berufenen Finanzbehörde (Paragraph 31, der Ministerialverordnung vom 14. November 1920, B. G. Bl. Nr. 8) unter Vorlage einer Bestätigung des Bundes-Wohn- und Siedlungsamtes über das der im Absatze 1 angeführten Voraussetzungen für die Befreiung einzuschreiten. Aus dieser Bestätigung muß auch erhellen, daß der Eigentümer sich auf die Dauer der Befreiung vom Gebührenäquivalente der Überwachung durch das Bundes-Wohn- und Siedlungsamt hinsichtlich der Verwendung des Gebäudes zu Kleinwohnungen, Wohn- oder Kleinwirtschaftssiedlungen unterworfen hat.
  2. Absatz 3,Das Gesuch um die Anerkennung der Befreiung ist, wenn hinsichtlich der Liegenschaft die Gebührenäquivalentpflicht nach den allgemeinen Vorschriften (Anmerkung 3 zur Tarifpost 106, D, des Allgemeinen Gebührentarifes 1925, B. G. Bl. Nr. 208) am Tage der Kundmachung dieser Verordnung schon eingetreten war, binnen längstens drei Monaten nach dem Tage dieser Kundmachung, sonst binnen längstens 30 Tagen nach dem Zeitpunkte, in welchem die Gebührenäquivalentpflicht bei Ermanglung der Befreiung nach den allgemeinen Vorschriften einträte, zu überreichen.

Schlagworte

Wohnsiedlung, BGBl. Nr. 8/1920, BGBl. Nr. 208/1925

Gesetzesnummer

10011203

Dokumentnummer

NOR12144296

Alte Dokumentnummer

N9192541110L