Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
15.04.1943 bis 31.12.2018 — dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2915.04.194331.12.2018 dRGBl. I S 241/1943 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffsbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

15.04.1943dRGBl. I S 241/1943

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 29

Überwachung der Schiffspfandbriefdeckung durch den Treuhänder

  1. Absatz eins,Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Schiffspfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Schiffe auf Grund der von dem Reichswirtschaftsminister genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht.
  2. Absatz 2,Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen, Schiffshypotheken und Wertpapiere nach Paragraph 20, Absatz eins und 2 in das Deckungsregister eingetragen werden.
  3. Absatz 3,Er hat auf den Schiffspfandbriefen vor der Ausgabe zu bescheinigen, daß die vorschriftsmäßige Deckung vorhanden und im Deckungsregister eingetragen ist.
  4. Absatz 4,Eine im Deckungsregister eingetragene Darlehnsforderung oder Schiffshypothek und ein dort eingetragenes Wertpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Deckungsregister beifügt.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145066

Alte Dokumentnummer

N9194312093I