Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffsbankgesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 241/1943 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018dRGBl. römisch eins S 241 aus 1943, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
§ 29Paragraph 29
Überwachung der Schiffspfandbriefdeckung durch den Treuhänder
(1)Absatz eins,Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Schiffspfandbriefe jederzeit vorhanden ist; hierbei hat er, sofern der Wert der beliehenen Schiffe auf Grund der von dem Reichswirtschaftsminister genehmigten Anweisung festgesetzt ist, nicht zu untersuchen, ob der festgesetzte Wert dem wirklichen Wert entspricht.
(2)Absatz 2,Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen, Schiffshypotheken und Wertpapiere nach § 20 Abs. 1 und 2 in das Deckungsregister eingetragen werden.Er hat darauf zu achten, daß die zur Deckung der Schiffspfandbriefe bestimmten Darlehnsforderungen, Schiffshypotheken und Wertpapiere nach Paragraph 20, Absatz eins und 2 in das Deckungsregister eingetragen werden.
(3)Absatz 3,Er hat auf den Schiffspfandbriefen vor der Ausgabe zu bescheinigen, daß die vorschriftsmäßige Deckung vorhanden und im Deckungsregister eingetragen ist.
(4)Absatz 4,Eine im Deckungsregister eingetragene Darlehnsforderung oder Schiffshypothek und ein dort eingetragenes Wertpapier kann nur mit Zustimmung des Treuhänders in dem Register gelöscht werden. Die Zustimmung des Treuhänders bedarf der schriftlichen Form; sie kann in der Weise erfolgen, daß der Treuhänder seine Namensunterschrift dem Löschungsvermerk im Deckungsregister beifügt.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12145066
Alte Dokumentnummer
N9194312093I