Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bundesgesetzes über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 224/1951 aufgehoben durch BGBl. Nr. 448/1977Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
Als die Sicherheit beeinträchtigende Mängel im Sinne des § 7 des Beschußgesetzes sind Fehler anzusehen, welche die Haltbarkeit und die Handhabungssicherheit der Handfeuerwaffen herabsetzen. Solche Fehler sind insbesondere bleibende Dehnungen, Risse und Einschlüsse von Fremdkörpern im Werkstoff höchstbeanspruchter Teile, ferner mit schwer schmelzbaren Loten durchgeführte Lötungen und Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie das unbeabsichtigte Lösen des Schlosses. Als die Sicherheit beeinträchtigende Mängel im Sinne des Paragraph 7, des Beschußgesetzes sind Fehler anzusehen, welche die Haltbarkeit und die Handhabungssicherheit der Handfeuerwaffen herabsetzen. Solche Fehler sind insbesondere bleibende Dehnungen, Risse und Einschlüsse von Fremdkörpern im Werkstoff höchstbeanspruchter Teile, ferner mit schwer schmelzbaren Loten durchgeführte Lötungen und Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie das unbeabsichtigte Lösen des Schlosses.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12145430
Alte Dokumentnummer
N9195141697L