Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 18.05.1954 — BGBl. Nr. 195/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute18.05.1954 BGBl. Nr. 195/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1955,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

18.05.1954BGBl. Nr. 195/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch sieben.

Die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile verkehrenden Handelsschiffe samt ihren zur Schiffahrt erforderlichen Einrichtungen bleiben während ihres Verkehrs zwischen den beiden Ländern bei ihrem Ein- und Ausgang frei von Zöllen, Steuern und Gebühren. Dies gilt nicht für die Ein-, Austritts- und Manipulationsgebühren, die von allen ausländischen ein- und austretenden Schiffen in gleicher Höhe eingehoben werden.

Schlagworte

Eintrittsgebühr, Austrittsgebühr, Eingang

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145531

Alte Dokumentnummer

N9195541742L