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Art. 8

Fassungen
ab 18.05.1954 — BGBl. Nr. 195/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute18.05.1954 BGBl. Nr. 195/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1955,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.05.1954BGBl. Nr. 195/1955

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel römisch acht.

Die Vorräte, die zur Verpflegung der Besatzung und der Fahrgäste oder zum Betrieb oder zur Instandhaltung notwendig sind und der Verfügungsgewalt des Schiffsführers unterstehen, sind beim Ein- und Ausgang zoll-, steuer- und gebührenfrei, wenn sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Überwachungsbestimmungen regelmäßig auf dem Schiffe Verwendung finden.

Wenn die mitgeführten Vorräte die notwendige Menge übersteigen, sind die über das Notwendige hinausgehenden Mengen unter Zollverschluß zu legen.

Für die sonstigen, in den beiden vorhergehenden Absätzen nicht genannten mitgeführten Waren gelten die allgemeinen Zollvorschriften des betreffenden Staates.

Schlagworte

Eingang

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011288

Dokumentnummer

NOR12145532

Alte Dokumentnummer

N9195541743L