Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Verständigungsmittel.

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Im ganzen Streckennetz muß den Betriebsbediensteten Gelegenheit geboten sein, sich durch Fernsprecher oder andere Nachrichtenmittel mit der Betriebsleitung, den Betriebsbahnhöfen und anderen Betriebsstellen zu verständigen. Wenn bahneigene Nachrichtenmittel nicht vorhanden sind, ist eine Verständigungsmöglichkeit über andere Fernsprechstellen sicherzustellen.
  2. Absatz 2,In Fahrzeugen eingebaute Lautsprecheranlagen dürfen nur zu betrieblichen Zwecken durch das Zugpersonal verwendet werden. Die Benützung der Lautsprecheranlagen zu anderen Zwecken ist nur bei Sonderfahrten gestattet, sofern sich die Lautsprecheranlagen nach außen hin nicht auswirken.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146227

Alte Dokumentnummer

N9195749313J