Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Straßenbahnverordnung 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1957 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Text
Verständigungsmittel.
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Im ganzen Streckennetz muß den Betriebsbediensteten Gelegenheit geboten sein, sich durch Fernsprecher oder andere Nachrichtenmittel mit der Betriebsleitung, den Betriebsbahnhöfen und anderen Betriebsstellen zu verständigen. Wenn bahneigene Nachrichtenmittel nicht vorhanden sind, ist eine Verständigungsmöglichkeit über andere Fernsprechstellen sicherzustellen.
(2)Absatz 2,In Fahrzeugen eingebaute Lautsprecheranlagen dürfen nur zu betrieblichen Zwecken durch das Zugpersonal verwendet werden. Die Benützung der Lautsprecheranlagen zu anderen Zwecken ist nur bei Sonderfahrten gestattet, sofern sich die Lautsprecheranlagen nach außen hin nicht auswirken.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146227
Alte Dokumentnummer
N9195749313J