Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.11.1957 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.11.195730.06.2000 BGBl. Nr. 214/1957 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenbahnverordnung 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.11.1957BGBl. Nr. 214/1957

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2000

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Signale des Zugpersonales.

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Der Fahrer muß folgende Signale geben:
    1. Litera a
      Warnsignale,
    2. Litera b
      Signale für Richtungsänderungen im Straßenverkehr.
  2. Absatz 2,Als Warnsignale sind Schallsignale zu verwenden. Außerhalb des verbauten Gebietes können auch Blinksignale (Scheinwerfer) gegeben werden. Signale dürfen nur so weit abgegeben werden, als sie erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Das Signal für Richtungsänderung ist sowohl beim Abbiegen, als auch dann zu geben, wenn das Gleis seine Richtung ändert und dadurch eine Verminderung der Fahrbahnbreite eintritt. Bei Strecken mit eigenem Bahnkörper ist die Richtungsänderung dann anzuzeigen, wenn das Gleis in den Verkehrsraum der Straße einmündet oder ihn überquert.
  4. Absatz 4,Beim Schieben von Fahrzeugen und Rückwärtsfahren sind die erforderlichen Signale von dem Betriebsbediensteten zu geben, der sich an der Zugspitze befindet (Paragraph 24, Absatz eins,).
  5. Absatz 5,Zur Verständigung der Schaffner untereinander und der Schaffner mit dem Fahrer sind akustische Signale zu verwenden, die auch von optischen Signalen begleitet werden können:
    1. Litera a
      ein kurzes Signal: Abfahren oder an der nächsten Haltestelle durchfahren;
    2. Litera b
      zwei kurze Signale: Widerruf des Signales nach Litera a,;
    3. Litera c
      zweimal zwei kurze Signale: Halten auf freier Strecke, Zug durch Betriebsbremsung anhalten;
    4. Litera d
      drei oder mehr kurze Signale in rascher Folge: Notsignal, Zug schnellstens zum Halten bringen.
  6. Absatz 6,Diese Signale sind in der Regel mit den fest eingebauten Signaleinrichtungen zu geben.
  7. Absatz 7,Das Notsignal dient auch zur Verständigung der Schaffner durch den Fahrer, wenn dieser den Zug nicht mehr allein rechtzeitig zum Halten bringen kann. Dieses Signal ist vom Schaffner des ersten Fahrzeuges sofort an die Schaffner der Beiwagen mit der fest eingebauten Signalvorrichtung, oder, wenn dies nicht möglich oder mit Rücksicht auf die gebotene Eile unzweckmäßig ist, mit der Signalpfeife weiterzugeben, worauf die Schaffner der Beiwagen unverzüglich die Handbremsen zu betätigen haben.
  8. Absatz 8,Der Fahrer darf nur auf Grund des Abfahrtsignals abfahren, das von dem hiezu bestellten Betriebsbediensteten gegeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10011303

Dokumentnummer

NOR12146229

Alte Dokumentnummer

N9195749315J