Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 118Paragraph 118
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Widerruf der Vermietungsbewilligung |
§ 118.Paragraph 118,
Die Vermietungsbewilligung ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen gemäß § 117 Abs. 1 nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, odereine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, nicht mehr vorliegt oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht erfüllt war und dieser Mangel noch fortdauert, oder
der Betrieb länger als ein Jahr geruht hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40099455