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§ 80 LFG

Fassungen
ab 01.09.2026 — BGBl. I Nr. 80/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 8027.06.200831.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 8001.08.200226.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 65/2002
§ 8001.01.195831.07.2002 BGBl. Nr. 253/1957 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.09.2026BGBl. I Nr. 80/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Abbruch ziviler Bodeneinrichtungen

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Ist eine zivile Bodeneinrichtung ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, oder 4 ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich abgeändert worden, hat die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,) dem Zivilflugplatzhalter oder der Zivilflugplatzhalterin unter Festsetzung einer Frist von nicht länger als drei Monaten die Beantragung einer nachträglichen Bewilligung vorzuschreiben. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, hat die Behörde den Abbruch der Bodeneinrichtung zu verfügen.
  2. Absatz 2,Eine bewilligte zivile Bodeneinrichtung darf vom Zivilflugplatzhalter nur abgetragen werden, wenn er dies der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68,) angezeigt hat und von der Behörde nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige mitgeteilt wird, dass der Abtragung der Bodeneinrichtung das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt entgegensteht. Der Zivilflugplatzhalter oder die Zivilflugplatzhalterin kann über den Inhalt dieser Mitteilung die Ausstellung eines Bescheides verlangen.
  3. Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit nach dem Widerruf einer Zivilflugplatz-Bewilligung der letzte Flugplatzhalter auf seine Kosten Bodeneinrichtungen abzutragen und jenen Zustand wiederherzustellen hat, der vor der Errichtung der zivilen Bodeneinrichtungen bestand.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280147

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P80/NOR40280147