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§ 91b LFG

Fassungen
ab 01.08.2021 — BGBl. I Nr. 151/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91b heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 91b01.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 91b01.07.199430.09.2013 BGBl. Nr. 898/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91 b

Inkrafttretensdatum

01.08.2021BGBl. I Nr. 151/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bestehende Objekte

Paragraph 91 b,

  1. Absatz eins,Für Objekte, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens des Paragraph 85, oder einer Verordnung gemäß Paragraph 85, Absatz 4, bereits bestehen und erstmals als Luftfahrthindernis gelten, ist vom Eigentümer binnen zwölf Monaten nach dem jeweiligen Inkrafttretensdatum ein Antrag gemäß Paragraph 92, zu stellen bzw. eine Anzeige gemäß Paragraph 91 a, zu erstatten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, ist Paragraph 96, Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat bei bestehenden Luftfahrthindernissen gemäß Absatz eins, in einem Verfahren gemäß Paragraph 92, lediglich zu prüfen, ob unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Kennzeichnung des Objektes erforderlich ist, und diese Kennzeichnung mit Bescheid vorzuschreiben. Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 96 a, sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Für Objekte gemäß Paragraph 85, Absatz eins,, die im Falle der Festlegung einer neuen oder geänderten Sicherheitszone bei Flughäfen oder Flugfeldern bereits bestehen, ist von der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt von Amts wegen mit Bescheid festzulegen, ob und auf welche Weise diese Objekte erstmalig gekennzeichnet werden müssen oder ob eine allenfalls bereits bestehende Kennzeichnung geändert werden muss. Die Behörde hat dabei die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Paragraph 95, Absatz 2, ist anzuwenden. Im Falle einer bereits bestehenden Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 91, kann in der Sicherheitszonen-Verordnung festgelegt werden, dass diese Ausnahmebewilligung samt Vorschreibung der Kennzeichnungen als gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erteilt gilt. Wenn darauf im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht verzichtet werden kann, ist von der gemäß Paragraph 93, Absatz eins, zuständigen Behörde von Amts wegen mit Bescheid die Entfernung des Objektes auf Kosten des Zivilflugplatzhalters vorzuschreiben. Diese Kosten umfassen nicht den entgangenen Gewinn. Dieser Bescheid kann bedingt oder mit einer Frist zur Durchführung der Entfernung erlassen werden, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht. Die Bestimmung des Paragraph 97, bleibt unberührt.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236172