Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt auf der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1960Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
KAPITEL IV.KAPITEL römisch vier.
Bestreitung der zur Sicherung der Schiffahrt erforderlichen Ausgaben.
Artikel 34.
Die Finanzierung der gemäß Artikel 3 dieser Konvention von den Donaustaaten durchzuführenden hydrotechnischen Arbeiten auf der Donau wird durch die betreffenden Donaustaaten selbst sichergestellt.
Die Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8 lit. c wird durch die Kommission sichergestellt.Die Finanzierung der Arbeiten nach Artikel 8 Litera c, wird durch die Kommission sichergestellt.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40003751