Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrt auf der Donau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1960Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 35.
Zur Bedeckung der Ausgaben für die Sicherung der Schiffahrt können die Donaustaaten nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kommission festlegen, daß von den Schiffen Schiffahrtsgebühren einzuheben sind, deren Höhe sich nach den Kosten für dieInstandhaltung der Stromstrecke und der in Artikel 34 genannten Arbeiten bestimmt.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Dokumentnummer
NOR40003752