Rechtstracker.at

Art. 36

Fassungen
ab 07.01.1960 — BGBl. Nr. 40/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 36 heute07.01.1960 BGBl. Nr. 40/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrt auf der Donau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 36

Inkrafttretensdatum

07.01.1960BGBl. Nr. 40/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 36.

Zur Bedeckung der Ausgaben für die Sicherung der Schiffahrt und die Durchführung der von den Verwaltungen unternommenen Arbeiten setzen diese besondere Abgaben fest, die von Schiffen eingehoben werden, die die Stromabschnitte zwischen der Mündung des Sulina-Kanals und Braila sowie zwischen Vince und Kostol am rechten und zwischen Moldova Veche und Turnu Severin am linken Donauufer befahren.

Die Verwaltungen setzen die Kommission von den eingeführten besonderen Abgaben sowie von der Art ihrer Einhebung in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019

Gesetzesnummer

10011339

Dokumentnummer

NOR40003753