Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.1988 bis 31.08.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.07.198831.08.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 216/2012

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 15, Störung von Lichtzeichenanlagen.

  1. Absatz eins,Kann eine Lichtzeichenanlage aus was immer für Gründen bei Annäherung von Schienenfahrzeugen dem Straßenverkehr nicht Halt gebieten, so hat das Eisenbahnunternehmen unverzüglich nach Erhalt der Meldung über die Störung bis zum Zeitpunkt, in dem Maßnahmen gemäß den Absatz 2, oder 3 getroffen worden sind, vorzusorgen, daß Schienenfahrzeuge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten und die Fahrt erst nach Abgabe von akustischen Signalen fortsetzen. Von dieser Maßnahme kann abgesehen und dem Führer des Schienenfahrzeuges die Einhaltung einer mit höchstens 20 km/h begrenzten Fahrgeschwindigkeit im Sichtraum vorgeschrieben werden, wenn ein solcher vorhanden ist. Im letzteren Fall sind während der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung wiederholt akustische Signale vom Schienenfahrzeug aus zu geben.
  2. Absatz 2,Wenn im Störungsfall vor der Eisenbahnkreuzung das Straßenverkehrszeichen „Halt“ angebracht worden ist, dürfen sich Schienenfahrzeuge derartigen Eisenbahnkreuzungen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 km/h unter gleichzeitiger Abgabe akustischer Signale nähern.
  3. Absatz 3,Wenn im Störungsfall die Kreuzung bewacht ist, dürfen sich Schienenfahrzeuge derartigen Eisenbahnkreuzungen mit einer Geschwindigkeit von höchstens 80 km/h unter gleichzeitiger Abgabe akustischer Signale nähern.
  4. Absatz 4,Ob eine Maßnahme gemäß Absatz 2, oder 3 zu treffen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011346

Dokumentnummer

NOR12146825

Alte Dokumentnummer

N9196150470J