Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
30.08.1961 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 214/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 930.08.196130.06.1999 BGBl. Nr. 214/1961 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.08.1961BGBl. Nr. 214/1961

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die fachtechnische Prüfung setzt sich aus einer theoretischen Prüfung und einer praktische Verwendungsprobe (Probefahrt) zusammen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung wird mündlich abgehalten. Bei ihr haben die Prüfungswerber die vollständige Kenntnis der Bauart und Einrichtung des Elektrotriebfahrzeuges der einschlägigen Gattung, der Grundsätze für ihre Handhabung und Bedienung, der Art und des Zweckes der Sicherheitsvorrichtungen, der Ausrüstungsteile und der Hilfseinrichtungen, der in Betracht kommenden grundlegenden Gebiete der Naturlehre sowie der Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Besondere Vorschriften, deren Kenntnis nur für die Dienstverwendung bei bestimmten Unternehmungen oder auf bestimmten Strecken erforderlich ist, wie Signal- und Verkehrsvorschriften und dergleichen, sind nicht Prüfungsgegenstand.
  4. Absatz 4,Die Verwendungsprobe hat auf einem in Gang gesetzten Elektrotriebfahrzeug der einschlägigen Gattung zu erfolgen.

Schlagworte

Signalvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10011347

Dokumentnummer

NOR12146801

Alte Dokumentnummer

N9196149329J