Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrotriebfahrzeugführer-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1961 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/1999Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1961, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die fachtechnische Prüfung setzt sich aus einer theoretischen Prüfung und einer praktische Verwendungsprobe (Probefahrt) zusammen.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung wird mündlich abgehalten. Bei ihr haben die Prüfungswerber die vollständige Kenntnis der Bauart und Einrichtung des Elektrotriebfahrzeuges der einschlägigen Gattung, der Grundsätze für ihre Handhabung und Bedienung, der Art und des Zweckes der Sicherheitsvorrichtungen, der Ausrüstungsteile und der Hilfseinrichtungen, der in Betracht kommenden grundlegenden Gebiete der Naturlehre sowie der Maßnahmen und Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Besondere Vorschriften, deren Kenntnis nur für die Dienstverwendung bei bestimmten Unternehmungen oder auf bestimmten Strecken erforderlich ist, wie Signal- und Verkehrsvorschriften und dergleichen, sind nicht Prüfungsgegenstand.
(4)Absatz 4,Die Verwendungsprobe hat auf einem in Gang gesetzten Elektrotriebfahrzeug der einschlägigen Gattung zu erfolgen.
Schlagworte
Signalvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12146801
Alte Dokumentnummer
N9196149329J