Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1962Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1962,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 1
Definition
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens und dessen Annex haben die folgenden Ausdrücke nachstehende Bedeutung:
„Luftfahrtbehörden“ bedeutet österreichischerseits das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als Oberste Zivilluftfahrtbehörde und tschechoslowakischerseits das Ministerium für Verkehr und Nachrichtenwesen, Sektion Luftfahrt, oder in beiden Fällen irgendeine andere Behörde, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen berechtigt ist;
„Namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ bedeutet das Fluglinienunternehmen, das einer der Vertragschließenden Teile durch schriftliche Benachrichtigung dem anderen Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 3 dieses Abkommens als Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, welches die internationalen Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Strecken zu befliegen hat.
Die Ausdrücke „Gebiet“, „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“ und „nichtgewerbsmäßige Landungen“ haben in Anwendung des vorliegenden Abkommens die in Artikel 2 und 96 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichnete Bedeutung.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
NOR12146840
Alte Dokumentnummer
N9196210422E