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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 319/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 319/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1962,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 319/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 2

Flugverkehrsrechte

  1. Absatz eins,Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen umschriebenen Rechte zum Zwecke der Errichtung regelmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:
    1. Litera a
      das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
    2. Litera b
      im genannten Gebiet Landungen zu nichtgewerbsmäßigen Zwecken durchzuführen;
    3. Litera c
      im genannten Gebiet an den im Anhang zum vorliegenden Abkommen für diese Strecke festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht und Post mit allen Flugverkehrsrechten abzusetzen oder aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 Litera a und Litera b, sind so auszulegen, daß dadurch die aus der Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr hervorgehenden Rechte und Pflichten nicht nur auf die im Anhang zum vorliegenden Abkommen angeführten vereinbarten Fluglinien beschränkt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10011361

Dokumentnummer

NOR12146841

alte Dokumentnummer

N9196210423E